Allgemeine Mietbedingungen Kornsound
§ 1
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Für alle Geschäftsvorgänge, Lieferungen und Leistungen gelten
ausschließlich diese Geschäfts- und Mietbedingungen. Diese
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen der
Auftraggeber haben keine Gültigkeit und werden hiermit
widersprochen.
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Der Mieter erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an unseren
Mietgeräten.
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Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Sofern Nebenabsprachen
getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform.
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Vertragsgrundlage ist die jeweils gültige Preisliste bzw. das
jeweils gültige Angebot. Bei jeder neu erscheinenden Preisliste
verlieren alle Vorhergehenden ihre Gültigkeit. Unsere Angebote
sind freibleibend und unverbindlich.
§2
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Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am
Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der
Rückgabe an das Lager, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten
Mietdauer.
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Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten,
so berechnen wir jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Sofern
durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter
nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus
Schadenersatz zu leisten.
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Wird ein schriftlicher Auftrag vor Mietbeginn wieder storniert,
kann Kornsound eine Bearbeitungsgebühr und für die notwendige
Vorbereitung der Mietgeräte 20% des vereinbarten Gesamtmietpreises
verlangen.
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Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das oder die Geräte nicht
im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war
§ 3
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Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte ordnungsgemäß
zu behandeln und nur von entsprechend fachlich eingewiesenem
Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere
Anweisungen bezüglich der Mietgeräte sind zu befolgen. Der
Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden, es sei denn, daß wir
die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornehmen.
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Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten
Verwendungszweck genau und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.
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Es ist darauf zu achten, daß die Geräte ordnungsgemäß und
geschützt aufgebaut werden. Dem Mieter obliegt weiterhin die
Verpflichtung, die gemieteten Geräte und Anlagen vor dem Zugriff
Unbefugter zu sichern. Bei Freiluft- oder ähnlichen
Veranstaltungen müssen die Mietgeräte geeignet überdacht werden.
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Eine Weitervermietung unserer Mietgeräte ist nur mit unserer
ausdrücklichen Genehmigung gestattet!
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Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Mietgeräte
ist untersagt.
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Für die notwendige Stromversorgung hat der Mieter zu sorgen. Der
Mieter trägt die Haftung für die vom Vermieter vorgegebene
Stromversorgung.
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Die Übernahme der Mietgeräte durch den Mieter gilt als
Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch
geeigneten Zustandes. Für später auftretende Schäden und damit
verbundenen Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
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Verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des
Mieters gereinigt.
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Mit der Rücknahme der Geräte bestätigt der Vermieter nicht, daß
diese einwandfrei übernommen wurden. Der Vermieter behält sich
ausdrücklich vor, die Geräte eingehend zu überprüfen und Schäden
innerhalb einer angemessenen Frist anzuzeigen.
§4
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Für alle Schäden an unseren Mietgeräten und Personen, die während der Mietdauer
verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch
Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte oder Gäste verursacht
werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können.
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Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Vermieter sind ausgeschlossen, auch wenn,
z. B. durch Ausfall eines Mietgerätes, die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann.
Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweispflicht für Schadensgrund
und –höhe.
§5
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Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung in Bar, oder
innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen.
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Es steht dem Vermieter frei, für eine Lieferung Vorkasse zu
verlangen oder auch eine Kaution bis zur Höhe des Wertes des
Leihgutes festzulegen. Kautionen sind in Bar zu hinterlegen.
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Im Falle von Zahlungsverzug schuldet der Kunde dem Vermieter
Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4% über dem Leitzins der
Europäischen Zentralbank. Unberechtigte Skontoabzüge werden
nachgefordert.
§6
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Personenbezogene Daten werden von uns zum Zwecke der
Auftragabwicklung, der internen Statistik und zur
Kundeninformation erhoben. Auf keinen Fall werden wir Daten an D
ritte weiterverkaufen oder vermieten, es sei denn, daß uns dazu
eine ausdrückliche Einwilligung erteilt wurde. Eine solche
Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden
§7
- Erfüllungsort sowie der zuständige Gerichtsstand ist Oschatz.
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Teilunwirksamkeit: Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt. Vielmehr
soll das gelten, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie
die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vorher gekannt hätten.
Oschatz im August 2007, Irrtum und Druckfehler vorbehalten